Jurafuchs

§ 123

GemO
Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

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