Jurafuchs

§ 125

GemO
Auflösung des Gemeinderats
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
Weigert sich der Gemeinderat beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.

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1 interaktive Fall zu § 125 GemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.