(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.
(2)
Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung; es kann dabei zulassen, daß in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Gegenstände der Bekanntmachung andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen festgelegt werden.
(3)
Die Gemeinde regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.