(1)Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück gehört zu einer Gemeinde.(2)Streitigkeiten über den Gebietsstand zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben§ 10 Gebietsänderungen →