Jurafuchs

§ 8

GemO
Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung
Stand 1994-01-31
Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).

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2 interaktive Fälle zu § 8 GemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.