Jurafuchs

§ 126

GemO
Rechtsmittel
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

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1 interaktive Fall zu § 126 GemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.