Jurafuchs

§ 122

GemO
Anordnungsrecht
6. Kapitel Staatsaufsicht
Stand 1994-01-31
Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

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