Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
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Diese Norm interaktiv erleben
4 interaktive Fälle zu § 122 GemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.