Jurafuchs

§ 129

GemO
Beteiligungsrechte
7. Kapitel Verbände der Gemeinden und Städte
Stand 1994-01-31
Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.

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3 interaktive Fälle zu § 129 GemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.