Jurafuchs

§ 10

ThürGDIG
Kosten und Lizenzen
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
Stand 2009-07-08
(1)
Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(2)
Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung der Geodaten nach § 4 Abs. 1 und der Geodatendienste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Gebühren und Auslagen erheben.
(3)
Such- und Darstellungsdienste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.
(4)
Abweichend von Absatz 3 können geodatenhaltende Stellen, die einen Darstellungsdienst anbieten, hierfür Gebühren und Auslagen erheben, wenn sie die Wartung der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichern. Sie können auch für die wirtschaftliche Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, Gebühren und Auslagen erheben.
(5)
Soweit gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach § 2 oder gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren oder Auslagen erhoben oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen, die gegenüber geodatenhaltenden Stellen oder gegenüber Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(6)
Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und diesen gegenüber Gebühren oder Auslagen erhoben werden, gelten die Regelungen des Absatzes 5 entsprechend. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Erhebung von Gebühren oder Auslagen gegenüber durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, soweit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(7)
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften sind einheitlich zu gestalten.

Meine Notizen

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