Jurafuchs

§ 11

ThürGDIG
Verordnungsermächtigung
Schlussbestimmungen
Stand 2009-07-08
(1)
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG durch Rechtsverordnung
1.
Art, Umfang und Zeitpunkt der Bereitstellung von Metadaten entsprechend der Verordnung (EG) 1205/2008 (ABl. L 326 vom 04.12.2008, S. 12) sowie
2.
im Einvernehmen mit dem für Umweltpolitik zuständigen Ministerium Art, Umfang und Zeitpunkt der Bereitstellung von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG

zu bestimmen.

(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, kreisfreien Städte und Landkreise hinsichtlich des Vollzugs dieses Gesetzes zu bestimmen und Regelungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis zu treffen.

Meine Notizen

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