Jurafuchs

§ 9

ThürGDIG
Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
Stand 2009-07-08
(1)
Abweichend von § 5 Abs. 1 können die geodatenhaltenden Stellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Metadaten über die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Dienste beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung nachteilige Auswirkungen hätte.
(2)
Abweichend von § 5 Abs. 1 können die geodatenhaltenden Stellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
1.
internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung,
2.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeiten-rechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
3.
die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
4.
Rechte des geistigen Eigentums,
5.
die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder
6.
den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen.
(3)
Gegenüber Behörden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1.
internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung oder
2.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeiten-rechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen

gefährdet würden.

(4)
Soweit durch den Zugang zu Geodaten
1.
personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt oder
2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht

würden, ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das Zugangsrecht ist gesetzlich geregelt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.

(5)
Der Zugang zu Metadaten über Suchdienste, zu Geodaten und zu Geodatendiensten ist nur einzuschränken, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen oder Auflagen für den Zugang abzuwägen. Die geodatenhaltenden Stellen dürfen nicht aufgrund des Absatzes 2 Nr. 3, 5 oder 6 oder des Absatzes 4 den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt beschränken.

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