Jurafuchs

§ 4

ThürGDIG
Betroffene Geodaten und Geodatendienste
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2009-07-08
(1)
Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die
1.
sich auf das Gebiet Thüringens beziehen,
2.
in elektronischer Form vorliegen,
3.
vorhanden sind bei
a)
einer Stelle nach § 2 Abs. 2 und von dieser oder für diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags oder ihrer öffentlichen Dienstleistung erstellt, verwaltet oder aktualisiert werden oder
b)
Dritten, denen nach § 5 Abs. 6 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird

und

4.
eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Themen betreffen.
(2)
Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 geregelt.
(3)
Sind mehrere identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
(4)
Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, mit denen die unter Absatz 1 genannten Geodaten bereitgestellt werden.
(5)
Die bei den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden sowie bei den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen für die vorgenannten Körperschaften erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen, vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

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