(1)
Geodaten, Metadaten und Geodatendienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet und andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(2)
Geodaten, Metadaten und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(3)
Der Zugang zu Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten erfolgt über ein Geoportal.
(4)
Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an das Geoportal hat unter Beachtung der gesetzlich geregelten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen.
(5)
Soweit für Geodatendienste Gebühren und Auslagen erhoben werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs innerhalb von zwei Jahren zur Verfügung gestellt werden.
(6)
Geodaten, Metadaten und Geodatendienste Dritter können über das Geoportal nach Absatz 3 bereitgestellt werden, sofern diese sich verpflichten, die Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.