(1)
Die geodatenhaltenden Stellen stellen ihre Geodaten über die technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 bereit.
(2)
Sofern geodatenhaltende Stellen eigene Geodatendienste entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 betreiben, können sie ihre Geodaten über diese bereitstellen. Die Geodatendienste nach Satz 1 müssen über das Geoportal nach § 6 Abs. 1 abrufbar sein.
(3)
Um den Zusammenhang von Geodaten über geographische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze des Zuständigkeitsbereichs von zwei oder mehr geodatenhaltenden Stellen erstreckt, einigen sich die zuständigen Stellen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte. Dies gilt sinngemäß auch, wenn sich die Geodaten über zwei oder mehr Bundesländer oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken.