(1)
Als ressortübergreifende Aufgabe werden unter der Federführung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums ein Geoportal sowie die technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur, insbesondere die Geodatendienste, zur Verfügung gestellt, ausgebaut und betrieben.
(2)
Das unter dem Vorsitz des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums eingerichtete Koordinierungsgremium nimmt die für den weiteren Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Thüringen und des Geoportals erforderlichen Abstimmungen vor und bedient sich einer Geschäftsstelle, die bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium angesiedelt ist. Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Koordinierungsgremium unterstützt.
(3)
Dem Koordinierungsgremium gehören je ein Vertreter der Staatskanzlei, der Ministerien und der kommunalen Spitzenverbände an.
(4)
Das bei der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen oberen Landesbehörde eingerichtete Kompetenzzentrum berät die geodatenhaltenden Stellen in Fragen der Bereitstellung und Nutzung der Geodaten über die Geodateninfrastruktur.