Jurafuchs

§ 2

ThürGDIG
Geodatenhaltende Stellen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2009-07-08
(1)
Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.
(2)
Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen,

soweit sie über Geodaten nach § 4 verfügen.

(3)
Sofern Gemeinden und Landkreise Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, geschieht dies im übertragenen Wirkungskreis.

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