(1)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.
(2)
Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt.
(3)
Die kreisfreien Städte und Landkreise (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen angelieferten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.
(4)
Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Kleinmengen gefährlicher Abfälle getrennt einzusammeln, zu befördern und zu entsorgen. Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die Entsorgungspflichtigen die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen; von diesen Abfallerzeugern können Gebühren erhoben werden.
(5)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten. Die Sammlung von Kleinmengen nach Abs. 4 ist durch ein angemessenes Netz von ortsfesten oder mobilen Sammelstellen sicherzustellen, das jedem Abfallbesitzer die Abgabe der Kleinmengen mindestens zweimal im Jahr ermöglicht. Für die Errichtung und den Betrieb von Sammelstellen nach Satz 2 gelten die Anforderungen der nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), aufgestellten Technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ (GMBl. 2012 S. 102).
(6)
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung
1.
den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung und
2.
unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.