Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor, sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte zur Anbringung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet.
§ 3
HAKrWGKraftfahrzeuge ohne Kennzeichen
ERSTER TEIL Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Stand 2013-03-06