Leistet die Abfallbehörde nach § 34 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Entschädigung für Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
§ 10
HAKrWGAufwendungsersatz für Entschädigungsleistungen bei Vorarbeiten
ZWEITER TEIL Durchführung der Abfallentsorgung
Stand 2013-03-06