(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
Abs. 1,
2.
§ 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
3.
§ 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
4.
§ 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
5.
§ 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung
ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Gemeindevorstand oder Magistrat auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 sowie nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.