Jurafuchs

§ 19

HAKrWG
Sachliche Zuständigkeit
DRITTER TEIL Zuständigkeiten
Stand 2013-03-06
(1)
Zuständige Behörde zur Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesgesetze im Bereich der Abfallwirtschaft einschließlich der Anerkennungen nach § 56 Abs. 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren ist es Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheidet das Regierungspräsidium als Bergbehörde.
(2)
Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für die
1.
Anerkennung der Lehrgänge nach
a)
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043),
b)
§ 4 Nr. 2 der Deponieverordnung,
2.
Anzeigen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und Erlaubnisse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn die Sammlerin, der Sammler, die Beförderin, der Beförderer, die Händlerin, der Händler, die Maklerin oder der Makler keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik hat,
3.
Entscheidungen nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

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