Jurafuchs

§ 13

HAKrWG
Bauprodukte und Bauarten, Abnahme
ZWEITER TEIL Durchführung der Abfallentsorgung
Stand 2013-03-06
(1)
Unbeschadet der Rechtsverordnungen nach den §§ 16 und 43 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) entsprechend.
(2)
Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig vor der Abnahme anzuzeigen.

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