soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz als eigene Pflichten erfüllen,
erhoben und verarbeitet werden. Zwecke nach Satz 1 sind:
Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundes- und Landesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 2 genannten Zwecke gefährdet würde. Die zu einem der in Satz 2 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 2 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.