Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen worden sind.
§ 6
HAKrWGRechtsaufsicht
ERSTER TEIL Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Stand 2013-03-06