Jurafuchs

§ 11

LGebG
Entstehung der Kostenschuld
Dritter Teil Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 letzter Fall und Nr. 7 Halbsatz 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

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