Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen.
§ 4
LGebGGebührenarten
Zweiter Teil Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03