Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 19
LGebGStundung, Niederschlagung und Erlaß
Dritter Teil Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03