Jurafuchs

§ 6

LGebG
Ermäßigung und Befreiung
Zweiter Teil Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03
(1)
Im Gebührenverzeichnis kann für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Festlegung einer Kostenpflicht abgesehen werden. Ferner können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
(2)
Abweichend von der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 kann im Gebührenverzeichnis für die Fälle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine Gebührenermäßigung bis auf 10 vom Hundert zugelassen werden; im übrigen bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2 unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →