Jurafuchs

§ 13

LGebG
Kostenschuldner
Dritter Teil Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03
(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
4.
wem eine Verwaltungsgebühr nach § 15 Abs. 3 auferlegt wird.
(2)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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