(1)
(Aufhebungsbestimmung)
(2)
Die Anlage zu § 3 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes (Allgemeines Gebührenverzeichnis) tritt insoweit und in dem Zeitpunkt außer Kraft, als eine auf § 2 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes gestützte Rechtsverordnung (Gebührenverzeichnis) dies bestimmt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1975.
(3)
Die bisher erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse bleiben bis zum Erlaß neuer Gebührenverzeichnisse in Kraft.