Das für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34 Aufhebung von Vorschriften§ 36 Verweisungen →