Jurafuchs

§ 22

LGebG
Rechtsbehelf
Dritter Teil Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03
(1)
Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.
(2)
Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

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