Jurafuchs

§ 5

LGebG
Pauschgebühren
Zweiter Teil Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren
Stand 1974-12-03
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

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