Soweit durch die §§ 30 bis 32 Landesverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der nach diesem Gesetz zum Erlaß neuer Vorschriften über diese Gegenstände zuständigen Stellen, die Landesverordnungen aufzuheben, unberührt.
§ 33
LGebGBefugnis des Verordnungsgebers
Fünfter Teil Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Stand 1974-12-03