Jurafuchs

§ 12

LNatSchG
Biotopverbund
Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
Stand 2010-02-24
(zu § 20 Absatz 1 BNatSchG)

Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund mindestens 15 Prozent der Fläche des Landes umfasst. Innerhalb des Biotopverbundes sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche zu Wildnisgebieten entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unveränderte oder nur leicht veränderte Naturgebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann.

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