Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 34, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.
§ 62
LNatSchGÜbergangsvorschrift für Sondernutzungen
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
Stand 2010-02-24