Jurafuchs

§ 3a

LNatSchG
Beobachtung von Natur und Landschaft
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2010-02-24
(zu § 6 Abs. 2 BNatSchG)

Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu einen Bericht zur biologischen Vielfalt auf. Die zuständige Naturschutzbehörde schreibt die Roten Listen fort.

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