Jurafuchs

§ 33

LNatSchG
Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft
Stand 2010-02-24
(zu §§ 30Abs. 8, 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1)
Es ist verboten,
1.
auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,
2.
auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2, oder
3.
in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

Können im Falle von Satz 1 Nr. 3 Küstendünen oder Strandwälle erheblich beeinträchtigt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Handlung ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.

(2)
Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.
(3)
Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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