Jurafuchs

§ 16

LNatSchG
Naturparke
Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
Stand 2010-02-24
(zu § 27 BNatSchG)
(1)
§ 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
1.
zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und
2.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2)
Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.

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