Jurafuchs

§ 66

LNatSchG
Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
Stand 2010-02-24
(1)
Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 keine Anwendung.
(2)
§ 21 Absatz 6 gilt auch bei arten- und strukturreichem Dauergrünland, das während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden und durch Gesetz zum geschützten Biotop erklärt worden ist.

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