Jurafuchs

§ 58

LNatSchG
Einziehung
Kapitel 9 Bußgeldvorschriften
Stand 2010-02-24
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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