(zu § 26 BNatSchG)
Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den Fällen des § 12a Absatz 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.
Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den Fällen des § 12a Absatz 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.