Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 29
LNatSchGHaltung gefährlicher Tiere
Kapitel 5 Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere
Stand 2010-02-24