Jurafuchs

§ 29

LNatSchG
Haltung gefährlicher Tiere
Kapitel 5 Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere
Stand 2010-02-24
Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →