Jurafuchs

§ 28a

LNatSchG
Bewirtschaftungsvorgaben
Kapitel 5 Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere
Stand 2010-02-24
(zu § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG)

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Allgemeinverfügung Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.

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