(zu § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG)
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Allgemeinverfügung Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.