Jurafuchs

§ 3

LNatSchG
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2010-02-24
(zu § 5 BNatSchG)

Abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Absatz 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung der Nachhaltigkeit der Nutzung, des Gewässerschutzes und der Erhaltung der Biodiversität näher konkretisieren. Die Vorschriften des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt.

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