Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17
NNachbGVeränderung oder Abbruch einer Grenzwand
Grenzwand
Stand 2014-07-23