Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.
§ 57
NNachbGNachträgliche Grenzänderungen
Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
Stand 2014-07-23