(1)
Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.
(2)
Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen,
1.
wenn die Gehölze bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren oder
2.
wenn nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gepflanzte Gehölze über die zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens in dem fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt.