(1)
Für Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, gelten folgende besondere Regeln:
1.
Der Anspruch auf Beseitigung (
§ 53 Abs. 1 Satz 1
) ist ausgeschlossen.
2.
Der Anspruch auf Zurückschneiden (
§ 53 Abs. 2
) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzung bei In-Kraft-Treten des Gesetzes über 3 m hoch ist.
3.
Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht über 3 m hoch sind, jedoch über die nach
§ 50 Abs. 1 Buchst. a und b
zulässigen Höhen von 1,2 m oder 2 m hinausgewachsen waren, sind auf Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden auf derjenigen Höhe zu halten, die sie bei In-Kraft-Treten des Gesetzes hatten; der weiter gehende Anspruch auf Zurückschneiden ist ausgeschlossen.
§ 54 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Anpflanzungen, deren Standort infolge Veränderung des Außenbereichs ( § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ) aufhört, zum Außenbereich zu gehören.
(3)
Entspricht der Grenzabstand von Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind, nicht dem bisherigen Recht, so enden die in § 54 bestimmten Fristen frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.