Jurafuchs

§ 55

NNachbG
Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandene Pflanzen - Außenbereich
Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
Stand 2014-07-23
(1)
Für Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, gelten folgende besondere Regeln:
1.
Der Anspruch auf Beseitigung (

§ 53 Abs. 1 Satz 1

) ist ausgeschlossen.

2.
Der Anspruch auf Zurückschneiden (

§ 53 Abs. 2

) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzung bei In-Kraft-Treten des Gesetzes über 3 m hoch ist.

3.
Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht über 3 m hoch sind, jedoch über die nach

§ 50 Abs. 1 Buchst. a und b

zulässigen Höhen von 1,2 m oder 2 m hinausgewachsen waren, sind auf Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden auf derjenigen Höhe zu halten, die sie bei In-Kraft-Treten des Gesetzes hatten; der weiter gehende Anspruch auf Zurückschneiden ist ausgeschlossen.

§ 54 Abs. 2

ist entsprechend anzuwenden.

(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Anpflanzungen, deren Standort infolge Veränderung des Außenbereichs ( § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ) aufhört, zum Außenbereich zu gehören.
(3)
Entspricht der Grenzabstand von Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind, nicht dem bisherigen Recht, so enden die in § 54 bestimmten Fristen frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →