Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.
§ 56
NNachbGErsatzanpflanzungen
Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
Stand 2014-07-23